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Altlasten. Routinefall oder Kostenfalle?

 

7 Schritte zum Erfolg
Gestützt auf das Umweltschutzgesetz von 1983 und die Altlastenverordnung von 1998 sind die kantonalen Behörden verpflichtet, bis zum Jahr 2003
einen Kataster der belasteten Standorte zu erstellen. Er ist öffentlich zugänglich.

Das Problem:
Der Inhaber eines belasteten Standortes wird über den Katastereintrag informiert. Die Behörde gibt ihm Gelegenheit, zum allfälligen Katastereintrag Stellung zu nehmen und nötigenfalls eigene Abklärungen durchzuführen. Ein Eintrag im Kataster wird erst dann gelöscht, wenn die durchgeführten Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist oder die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind. Und bis dann lebt der Unternehmer in einer existenziellen Unsicherheit, denn der durch den Katastereintrag dokumentierte Altlastenverdacht kann eine erhebliche finanzielle und administrative Belastung des betroffenen Betriebes zur Folge haben.

Kontaktpersonen:

Erhard Hug

Leo Strasky

 

 

 

 

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