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7 Schritte zum Erfolg
Gestützt auf das Umweltschutzgesetz von 1983 und die Altlastenverordnung
von 1998 sind die kantonalen Behörden verpflichtet, bis zum
Jahr 2003 einen Kataster der belasteten
Standorte zu erstellen. Er ist öffentlich
zugänglich.
Das Problem:
Der Inhaber eines belasteten Standortes wird
über den Katastereintrag informiert. Die Behörde gibt
ihm Gelegenheit, zum allfälligen Katastereintrag Stellung zu
nehmen und nötigenfalls eigene Abklärungen durchzuführen.
Ein Eintrag im Kataster wird erst dann gelöscht, wenn die durchgeführten
Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet ist oder die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt
worden sind. Und bis dann lebt der Unternehmer in einer existenziellen
Unsicherheit, denn der durch den Katastereintrag dokumentierte Altlastenverdacht
kann eine erhebliche finanzielle und administrative Belastung des
betroffenen Betriebes zur Folge haben.

Kontaktpersonen:
Erhard
Hug
Leo
Strasky
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